Da sich die Berufung gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, würde das Obergericht auch bei Gutheissung des Rechtsmittels keinen Entscheid in der Sache selbst fällen, weshalb es auch keiner Bezifferung bedarf. Im Übrigen wäre aber ohnehin von einem Forderungsbetrag von Fr. 18'178.95 auszugehen. 4. Offen bleiben kann, ob von einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO auszugehen und unter diesem Gesichtspunkt auf die Berufung einzutreten ist, erweist sich diese aus folgenden Gründen ohnehin als offensichtlich unbegründet: -3-