3. Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2022 an das Obergericht kein (beziffertes) Rechtsbegehren gestellt. Dies schadet vorliegend jedoch nicht. Aus der klägerischen Eingabe erhellt mit genügender Bestimmtheit, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, führt die Klägerin doch aus, «mit der Meinung des Bezirksgerichts» und damit mit dem Nichteintreten nicht einverstanden zu sein. Da sich die Berufung gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, würde das Obergericht auch bei Gutheissung des Rechtsmittels keinen Entscheid in der Sache selbst fällen, weshalb es auch keiner Bezifferung bedarf.