a ZPO) und es ist von einem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von mindestens Fr. 10'000.00 auszugehen (Art. 308 Abs. 2 ZPO), nachdem die Vorinstanz hinsichtlich des von ihr einverlangten Kostenvorschuss gemäss § 7 Abs. 1 VKD von einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 18'178.95 ausgegangen ist, wie als Rechtsbegehren in der vor Vorinstanz eingereichten Klagebewilligung vom 15. Dezember 2021 aufgeführt wird. Entsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung denn auch die Berufung aufgeführt.