Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2022.16 (VZ.2021.68) Art. 11 Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiberin i.V. Gall Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin hat am 10. Februar 2022 unter Beilage eines Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Januar 2022 ein mit dem Titel «Vereinfachtes Verfahren Betreffend Forderung» versehenes Schrei- ben eingereicht. In diesem führt sie aus, dass sie «mit der Meinung des Bezirksgerichtes» nicht einverstanden sei. Sie habe alle Dokumente dem Bezirksgericht geschickt. Weiter führt sie aus, dass sie eine Arbeit geleistet und auch beendet habe, die Beklagte aber nur Fr. 5'000.00 bezahlt habe. Der «Rest» sei nicht bezahlt worden. 2. Die Vorinstanz ist auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten, da auch die verbesserte Klage nicht unterzeichnet worden sei und diese überdies we- der ein Rechtsbegehren noch eine Streitwertangabe enthalte. Das gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2022 zulässige Rechtsmittel ist die Berufung. Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und es ist von einem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von mindestens Fr. 10'000.00 auszugehen (Art. 308 Abs. 2 ZPO), nachdem die Vorinstanz hinsichtlich des von ihr einverlangten Kostenvorschuss gemäss § 7 Abs. 1 VKD von einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 18'178.95 ausgegan- gen ist, wie als Rechtsbegehren in der vor Vorinstanz eingereichten Klage- bewilligung vom 15. Dezember 2021 aufgeführt wird. Entsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung denn auch die Berufung aufgeführt. 3. Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2022 an das Obergericht kein (beziffertes) Rechtsbegehren gestellt. Dies schadet vorliegend jedoch nicht. Aus der klägerischen Eingabe erhellt mit genügender Bestimmtheit, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, führt die Klägerin doch aus, «mit der Meinung des Bezirksgerichts» und damit mit dem Nichteintreten nicht einverstanden zu sein. Da sich die Berufung gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, würde das Obergericht auch bei Gutheissung des Rechtsmittels keinen Entscheid in der Sache selbst fällen, weshalb es auch keiner Bezifferung bedarf. Im Übrigen wäre aber ohnehin von einem Forderungsbetrag von Fr. 18'178.95 auszugehen. 4. Offen bleiben kann, ob von einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO auszugehen und unter diesem Gesichtspunkt auf die Berufung einzutreten ist, erweist sich diese aus folgenden Gründen ohne- hin als offensichtlich unbegründet: -3- Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Das ist gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. e ZPO auch ausdrücklich bei Klagen im ver- einfachten Verfahren, d.h. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00, der Fall. Ist die Klägerin, wie vorliegend, eine GmbH, so muss die Klage durch eine im Handelsregister als zeich- nungsberechtigt eingetragene oder mit einer Prozessvollmacht ausgestat- tete Person unterzeichnet werden. Fehlt eine (gültige) Unterschrift, liegt ein Mangel vor, der innert einer gesetzlichen Nachfrist zu verbessern ist, an- dernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt und auf die Klage folglich nicht einzutreten ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat die am 16. Dezember 2021 vor Vorinstanz eingereichte Klage nicht unterzeichnet. In der Folge wurde sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 aufgefordert, innert 10 Tagen eine verbesserte und un- terzeichnete Klage einzureichen. Dem ist die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen, denn auch die am 10. Januar 2022 eingereichte Klage enthält keine Unterschrift (act. 16). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zurecht nicht auf die Klage einge- treten. Um von einer gültigen Eingabe ausgehen zu können, hätte die Klage von C., Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin mit Einzelunter- schrift (siehe Handelsregisterauszug) unterzeichnet werden müssen. Das ist nicht geschehen und kann auch nicht mehr im Berufungsverfahren nach- geholt werden. Im Übrigen geht die als Berufung entgegenzunehmende Eingabe vom 10. Februar 2022, die von C. unterzeichnet worden ist, an der Sache vorbei. Die Klägerin legt lediglich dar, dass sie ausreichende Unter- lagen eingereicht und den Kostenvorschuss bezahlt habe, und wiederholt ihre vorinstanzlichen Ausführungen. Es fehlt jedoch jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Namentlich setzt sie sich nicht damit auseinander, ob die verbesserte Klage den Anforde- rungen gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 130 und Art. 132 Abs. 1 ZPO genügt hat. Insofern genügt ihre Berufung auch den Begründungsan- forderungen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese über- haupt eingetreten werden kann. Da sich die Berufung als offensichtlich un- begründet erweist, ist auf die Zustellung der Berufung an die Beklagte zur Erstattung der Klageantwort zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Diese sind gemäss § 11 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD auf Fr. 1'190.00 festzusetzen. -4- Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'190.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. -5- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Marbet Gall