6.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO für das Verfahren vor erster Instanz wie auch im Berufungsverfahren abzusehen. - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 24. Juni 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'774.15 netto zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Februar 2020 zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.