337c OR) zu kürzen. Dem Kläger ist somit ein Anspruch von netto Fr. 14'774.15 (Fr. 16'188.20 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 8.735 % [Klagebeilage 6], d.h. Fr. 1'414.05) zuzusprechen. 6. 6.1. Die Vorinstanz ist – was auch im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist – von einem Streitwert von Fr. 27'194.80 ausgegangen. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Gerichtskosten erhoben (Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1).