5. Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz dem Kläger einen Bruttobetrag zusprach, obwohl der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach ständiger aargauischer Praxis nur Nettobeträge zur Leistung an sich selber einklagen kann (AGVE 1999 Nr. 5 S. 40). Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von brutto Fr. 16'188.20 ist daher um die Sozialabzüge des Arbeitnehmers (ohne Pensionskassenbeiträge und Krankentaggeldversicherungsprämien, vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 15 zu Art. 337c OR) zu kürzen.