Entsprechend ist entgegen dem beklagtischen Vorbringen die Anstellungsdauer auch nicht bis zur fristlosen Kündigung aufzunehmen, sondern der hypothetische, ordentliche Kündigungstermin zu nennen. Mit der Berufung rügt die Beklagte ferner, entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid hätten die Befragten dem Kläger bloss durchschnittliche bis gute Arbeitsleistungen und Verhaltensweisen attestiert (Berufung S. 32 f.). Sie zeigt aber nicht konkret auf, welche Passagen gemäss dem vorinstanzlich angeordneten Arbeitszeugnis infolgedessen unzutreffend wären. Bereits aus diesem Grund geht ihr Vorbringen fehl.