mit der Berufung rügt, die Vorinstanz habe die Verfehlungen, welche zur fristlosen Entlassung geführt haben, nicht korrekt berücksichtigt (Berufung S. 32 f.), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach der Beklagten der Nachweis dieser Verfehlungen bzw. des Vorliegens eines wichtigen Grunds, der zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, nicht gelungen ist. Entsprechend ist entgegen dem beklagtischen Vorbringen die Anstellungsdauer auch nicht bis zur fristlosen Kündigung aufzunehmen, sondern der hypothetische, ordentliche Kündigungstermin zu nennen.