Die Vorinstanz begründete die Änderungen im Wesentlichen damit, dass sämtliche Zeugen und auch die Beklagte selbst (mit Ausnahme ihrer drei Kündigungsgründe) dem Kläger gute bis sehr gute Arbeitsleistungen und Verhaltensweisen attestiert hätten und die vorgebrachten Verfehlungen nicht erstellt seien (angefochtener Entscheid E. 14.6). Soweit die Beklagte - 19 -