4. 4.1. Mit der Berufung rügt die Beklagte zudem, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anpassung des Arbeitszeugnisses verfügt. 4.2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte zur Vornahme diverser Änderungen am Arbeitszeugnis (angefochtener Entscheid E. 14.1 und 14.6). - «wohnhaft in R.» [im Arbeitszeugnis stand dazu nichts]; - «bis 30. April 2020» [im Arbeitszeugnis stand: «bis 10. Februar 2020»]; - «mit einem 100 % Pensum» [im Arbeitszeugnis stand dazu nichts];