Vorliegend führte der Kläger bezüglich der eingestandenen Äusserungen aus, dies [der Gebrauch der fraglichen Ausdrücke] könne gut sein, wenn er jemandem etwas 100 Mal erklärt habe und er es trotzdem falsch gemacht habe (act. 159). Sie sind somit jeweils im Zustand verständlicher Erregung erfolgt. Zu beachten ist ferner, dass auf Baustellen notorisch ein rüderer Umgangston vorkommt als etwa im Büro und nicht jede Äusserung auf die Goldwaage zu legen ist. Auch handelt es sich bei den benutzten Ausdrücken unter Beachtung der konkreten Umstände ihrer Äusserung nicht um schwere Verbalinjurien mit schlechthin beleidigendem Charakter.