Überdies ist zu berücksichtigen, in welcher Situation diese gefallen sind. Eine Beschimpfung genügt etwa dann nicht zur Rechtfertigung einer fristlosen Entlassung, wenn sie sich in einer Situation erhöhter Spannung ereignet und der Beschimpfte diese durch sein vertrags- bzw. gesetzeswidriges Verhalten selbst zu verantworten hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.21/1998 vom 18. März 1998 E. 1b, publiziert in JAR 1999 S. 282 f.). Vorliegend führte der Kläger bezüglich der eingestandenen Äusserungen aus, dies [der Gebrauch der fraglichen Ausdrücke] könne gut sein, wenn er jemandem etwas 100 Mal erklärt habe und er es trotzdem falsch gemacht habe (act. 159).