Auch, dass der Kläger manchmal laut geworden ist und jemandem «Idiot» oder «Choban» gesagt hat, stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund i.S.v. Art. 337 OR dar. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Beschimpfung des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten i. d. R. eine fristlose Entlassung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 4D_79/2016 vom 23. März 2017 E. 6). Die vorliegenden Äusserungen sind aber nicht gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten gefallen, sondern gegenüber anderen Mitarbeitern bzw. Lehrlingen. Überdies ist zu berücksichtigen, in welcher Situation diese gefallen sind.