sexuelle Belästigung empfunden hätten, ist nicht erstellt. So führte der Zeuge D. anlässlich der Befragung aus, dass diese Bewegungen gegenseitig aus Jux ausgeführt worden seien (act. 148). Es habe nie jemand reklamiert (act. 150). Zu berücksichtigen ist überdies, dass es auf einer Baustelle mitunter rauer und derber zu- und hergehen kann als an einem Ort mit rundum respektvollem und gesittetem Umgang und moralisch korrektem Verhalten, ohne dass damit bereits die Grenzen des zivil- und strafrechtlich Erlaubten überschritten würden.