Zu beachten ist in diesem Kontext insbesondere, dass lediglich (sexuelle) Gesten gegenüber Mitarbeitern, nicht aber gegenüber Lehrlingen erstellt sind. Zu berücksichtigen ist überdies jeweils das subjektive Empfinden der Betroffenen (LEMPEN KARINE, Überblick über die Rechtsprechung zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, AJP 2006 S. 1413 ff., 1416). Vorliegend lässt sich einzig den Schreiben der anonymen Lehrlinge und den Aussagen von E. bezüglich dessen, was er von den Lehrlingen gehört hätte, entnehmen, dass diese die Bewegungen als Belästigung empfunden hätten.