Die dem Kläger angelasteten Gesten stellen keine solch schwere Verfehlung im obgenannten Sinne dar. Bei erstellten sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz gilt das Vertrauensverhältnis zwar grundsätzlich als zerstört (oder tiefgreifend beeinträchtigt), wenn es sich beim Belästiger um eine Führungskraft mit einer dominanten Stellung oder einem gewissen Einfluss im Unternehmen handelt (Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.1). Dies trifft vorliegend aber nicht zu. Zu beachten ist in diesem Kontext insbesondere, dass lediglich (sexuelle) Gesten gegenüber Mitarbeitern, nicht aber gegenüber Lehrlingen erstellt sind.