3.4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die festgestellten verbalen Entgleisungen und Gesten keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 337 OR darstellen. Demgegenüber bringt die Beklagte in der Berufung vor, dass auch dies bereits zur Rechtfertigung der fristlosen Entlassung genüge (Berufung S. 31 f.). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist,