3.3.5. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass einzig bewiesen ist, dass der Kläger manchmal laut geworden ist und jemandem «Idiot» oder «Choban» gesagt hat, wobei diesbezüglich keine Verwarnung mit Hinweis auf die fristlose Kündigung als Konsequenz nachgewiesen ist, und dass der Kläger bei anderen Mitarbeitenden, nicht aber bei Lehrlingen, manchmal Gesten in Richtung des Schritts angedeutet hat und vice versa.