Dem Protokoll lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass D. bestätigt hätte, dass «man» bzw. der Kläger eigenmächtige Abweichungen von den Blockarbeitszeiten gemacht hätte. D. antwortete auf die Frage, ob ihm aufgefallen sei, dass der Kläger gegen Ende des Abends nicht mehr auffindbar gewesen sei (act. 148): «Nein. Manchmal begannen wir ein wenig früher mit der Arbeit und er konnte dann auch eine Viertelstunde oder 20 Minuten früher nach Hause gehen. Das war dann aber immer mit meinem Wissen. Wenn wir auf der Baustelle assen und nicht in ein Restaurant gingen, machten wir kürzer Mittag und dann konnte er dann auch früher nach Hause gehen».