Mit der Berufung bringt die Beklagte zwar vor, der Zeuge E. habe bestätigt, dass «man» – und damit auch der Kläger – eigenmächtige Abweichungen von den Blockarbeitszeiten gemacht habe, womit der Vorwurf des falschen Rapportierens der Arbeitszeiten erstellt sei, gälten doch bei der Beklagten fixe Arbeitszeiten, von denen nur abgewichen werden könne, wenn ein entsprechendes Formular vom Mitarbeiter eingereicht werde (Berufung S. 29). Dem Protokoll lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass D. bestätigt hätte, dass «man» bzw. der Kläger eigenmächtige Abweichungen von den Blockarbeitszeiten gemacht hätte.