E. sagte aus, ihm sei zu Ohren gekommen, dass der Kläger seine Arbeitsstunden falsch erfasst habe, könne dies aber nicht beweisen (act. 162). Seine Aussage stützt sich bloss auf Hörensagen. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Arbeitszeiten immer korrekt erfasst zu haben (act. 159 f.). Die anderen Personen haben kein falsches Rapportieren bestätigen können.