Dass E. die angeblich betroffenen Mitarbeiter bekannt sind (vgl. Berufung S. 26), ändert hieran nichts, ebenso nicht seine Schilderung, wie er die Vorwürfe abgeklärt hat (vgl. Berufung S. 26). Es liegt letztlich eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, wobei die Aussage von E. wie auch der übrigen seitens der Beklagten angerufenen Personen auf Hörensagen basiert, wohingegen der Kläger seinerseits aus erster Hand die Vorwürfe kohärent bestreitet, sodass der Beklagten der ihr obliegende strikte Beweis - 15 -