Zusammengefasst kommt den anonymisierten Abschriften kaum Beweiskraft zu. Weder D. noch C. berichteten über sexuelle Belästigungen bzw. Berührungen. Der Kläger bestätigte, dass er bei anderen Mitarbeitern, nicht aber bei Lehrlingen (act. 160), manchmal Gesten in Richtung des Schritts angedeutet habe und vice versa. Im Übrigen hat er das beklagtische Vorbringen in sich stimmig bestritten. Weder E., F. noch G. konnten die angeblichen Belästigungen aus eigener direkter Wahrnehmung bestätigen. Dass E. die angeblich betroffenen Mitarbeiter bekannt sind (vgl. Berufung S. 26), ändert hieran nichts, ebenso nicht seine Schilderung, wie er die Vorwürfe abgeklärt hat (vgl. Berufung S. 26).