Gespräch «ein Stück weit» zugegeben, die Gestik gemacht zu haben. Dies habe ihm bestätigt, dass die Anschuldigungen korrekt seien. Dass er nicht zugebe, dass er sie angefasst habe, könne er nachvollziehen (act. 164). Demnach hat auch E. ausgesagt, dass der Kläger bloss zugegeben hat, Bewegungen in Richtung des Genitalbereichs – ohne Berührungen – vollendet zu haben.