Soweit die Beklagte in der Berufung anführt, mehrere Befragte hätten ausgesagt, dass der Kläger die Anschuldigungen anlässlich des Gesprächs vom 10. Februar 2020 zugegeben habe (Berufung S. 27), kann ihr nicht gefolgt werden. F. hat ausgesagt, dass der Kläger die «Andeutung einer solchen Bewegung im Genitalbereich» zugegeben habe, nicht aber konkrete Berührungen (act. 152). Auch G. sagte aus, der Kläger habe zugegeben, dass es eine «Gestik in Richtung Genitalbereich [sei], dass sie sich anfassen würden». Auf Nachfrage hin, ob es denn nun um «Anfassen» oder «Andeutung» gehe, antwortete er, der Kläger habe gesagt, es sei nur eine Gestik gewesen (act. 155). E. sagte aus, der Kläger habe am