Entgegen dem beklagtischen Vorbringen in der Berufung (Berufung S. 25 f.) konnte auch F. die sexuellen Übergriffe nicht aus direkter eigener Wahrnehmung bestätigen, sondern sagte aus, darüber von E. erfahren zu haben und selber nicht zu wissen, wer konkret betroffen sei (act. 151). G. sagte aus, E. um weitere Abklärungen gebeten zu haben, nachdem er vernommen habe, dass man sich auf den Baustellen manchmal an die Genitalien fasse, da er nicht gewusst habe, ob dies stimme (act. 155). Gesehen hat er die behaupteten Belästigungen somit ebenfalls nicht.