Sodann konnte anlässlich der Befragung keiner der Vertreter der Beklagten die fraglichen Vorwürfe aus eigener direkter Wahrnehmung bestätigen. E. sagte bloss aus, von mehreren Mitarbeitern erfahren zu haben, dass sie vom Kläger sexuell belästigt worden seien (act. 163). Selber gesehen hat er die vermeintlichen Übergriffe aber nicht. Entgegen dem beklagtischen Vorbringen in der Berufung (Berufung S. 25 f.) konnte auch F. die sexuellen Übergriffe nicht aus direkter eigener Wahrnehmung bestätigen, sondern sagte aus, darüber von E. erfahren zu haben und selber nicht zu wissen, wer konkret betroffen sei (act.