Anlässlich der Befragung bestritt sodann auch der Kläger die vorgeworfenen Berührungen. Er sagte aus, er habe nie jemanden angefasst; weder einen Monteur noch einen Lehrling. Sie hätten manchmal gespielt und Zuckungen gemacht, aber nie jemanden angefasst (act. 158 f.). Dem Vorbringen in der Berufung (Berufung S. 25), der Kläger habe zugegeben, dass man sich gegenseitig am «Arsch» berührt habe, da er auf die Frage betreffend «Arschanfassen» bloss geantwortet habe, dass er nie einen «Stift» angefasst hätte, kann angesichts der soeben genannten Aussage nicht gefolgt werden, bezieht sich diese doch ausdrücklich auf Lehrlinge und Monteure.