Die Aussagen halten sich insofern die Waage. Ausschlaggebend ist, dass die Aussagen von D. grundsätzlich in sich stimmig sind und nicht ersichtlich ist, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Insofern ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass D. an der Hauptverhandlung in glaubhafter Weise dargelegt habe, wie sein Schreiben zu verstehen sei und er damit nicht gemeint habe, dass der Kläger andere Personen im Genitalbereich angefasst habe (angefochtener Entscheid E. 7.4.1).