Insofern geht das beklagtische Vorbringen in der Berufung (Berufung S. 27), D. habe seine Aussage unter Einfluss des Klägers «angepasst», fehl. Zu beachten ist überdies, dass zwar zutrifft, dass D., wie in der Berufung vorgebracht (Berufung S. 27), getrieben von der Motivation sein könnte, sich selbst zu schützen, hätte er, sofern die beklagtischen Vorwürfe zutreffen, als Linienvorgesetzter doch wohl die Pflicht gehabt, einzuschreiten. Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass wohl auch die Vertreter der Beklagten dazu geneigt sind, Aussagen zugunsten der Beklagten zu machen. Die Aussagen halten sich insofern die Waage.