Es seien nur Bewegungen ohne Berührungen gewesen (act. 149). Dies habe man gegenseitig gemacht und es habe auch nie jemand reklamiert (act. 150). Seine Aussagen widersprechen seinem Schreiben nicht direkt, sondern präzisieren bloss, wie die Aussagen in seinem Schreiben zu verstehen sind. Insofern geht das beklagtische Vorbringen in der Berufung (Berufung S. 27), D. habe seine Aussage unter Einfluss des Klägers «angepasst», fehl.