Weiter hat die Beklagte ein Schreiben von D. vom 21. Oktober 2020 ins Recht gelegt, in welchem dieser Folgendes ausführt (Klageantwortbeilage 8): «Ich bestätige im Magazin der B. gesehen zu haben, dass Herr A. öfters bei Arbeitskollegen Bewegungen mit den Armen in den Genitalbereich tätigte». Dieses Schreiben ist sehr vage formuliert bezüglich der Frage, ob auch Berührungen im Genitalbereich stattgefunden haben oder bloss Gesten in Richtung des Genitalbereichs. Anlässlich der Befragung sagte D. denn auch aus, von Anfassen habe er keine Kenntnis (act. 148 und 149). Es seien nur Bewegungen ohne Berührungen gewesen (act. 149).