Als Beleg für ihr Vorbringen brachte die Beklagte wiederum die von ihr erstellten Abschriften der Schreiben der «Zeugen» vor. Wie vorstehend ausgeführt, kommt diesen entgegen den beklagtischen Ausführungen in - 13 - der Berufung (Berufung S. 27 f.) allerdings kein wesentlich höherer Beweiswert als derjenige einer Parteibehauptung zu (siehe oben).