3.3.3. Bezüglich des zweiten Kündigungsgrunds brachte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vor, mehrere Mitarbeiter (darunter Lehrlinge) hätten sich unmittelbar vor der fristlosen Kündigung bei der Beklagten darüber beklagt, dass der Kläger sie sexuell belästigt und unsittlich berührt habe. Er habe sie gegen ihren Willen mehrfach im Intimbereich angefasst (act. 37 f.). Der Kläger behauptete demgegenüber, es hätten keinerlei sexuellen Belästigungen gegenüber Mitarbeitern und Lehrlingen stattgefunden (act. 9).