Der blosse Umstand, dass der Kläger früher einmal einem Lehrling auf den Helm «geklopft» hat, indiziert nicht hinreichend, dass er die seitens der Beklagten vorgeworfenen Tätlichkeiten begangen hat. Bezüglich der verbalen Entgleisungen ist keine Verwarnung nachgewiesen. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung (vgl. Berufung S. 24) hat es damit bei der fraglichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sein Bewenden.