Zusammengefasst kommt den anonymisierten Abschriften wie auch dem Schreiben vom 17. Februar 2020 kaum Beweiskraft zu. Der Kläger hat anlässlich der Parteibefragung die beklagtische Sachdarstellung – mit Ausnahme der von ihm eingestandenen Äusserungen «Idiot» oder «Choban» – in sich stimmig bestritten. Keine der seitens der Beklagten angerufenen Personen konnte aus eigener direkter Wahrnehmung die fraglichen Vorwürfe bestätigen. Der blosse Umstand, dass der Kläger früher einmal einem Lehrling auf den Helm «geklopft» hat, indiziert nicht hinreichend, dass er die seitens der Beklagten vorgeworfenen Tätlichkeiten begangen hat.