Hinsichtlich des beklagtischen Vorbringens in der Berufung, die Vorinstanz habe die Beweggründe für die jeweiligen Aussagen nicht berücksichtigt, wolle der Kläger (und auch C.) doch einen Erfolg in seiner Klage erwirken (Berufung S. 20 f.), ist zunächst zu entgegnen, dass dies nichts daran ändert, dass keiner der seitens der Beklagten angerufenen Personen die fraglichen Vorwürfe aus eigener direkter Wahrnehmung bestätigen konnte, während die Aussage des Klägers in sich stimmig erscheint und durch die Aussage des Zeugen C. gestützt wird. Überdies ist davon auszugehen, dass auch die Vertreter der Beklagten dazu geneigt sind, möglichst solche