Überdies sagte G. aus, dass später wieder einmal ein Lehrling gekommen sei und gesagt habe, dass wüst geredet werde auf der Baustelle (act. 154). Soweit die Beklagte mit der Berufung vorbringt, dies hätte eine Abmahnung zur Folge gehabt (Berufung S. 23), und damit geltend machen will, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach es keine Verwarnungen gegeben habe (angefochtener Entscheid E. 6.4.1 S. 19), falsch sei (vgl. Berufung S. 24 f.), ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwarnung im rechtlichen Sinn vorliegt, wenn für den Fall erneuter Vertragsverletzungen in verständlicher Form die fristlose Entlassung angedroht wird (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, in: