37), Einklappen von Ohren oder Abklemmen von Nerven (vgl. act. 141). Der Umstand, dass der Kläger früher einmal einem Lehrling auf den Helm geklopft hat, indiziert nicht in hinreichendem Masse, dass der Kläger die seitens der Beklagten vorgeworfenen Tätlichkeiten, welche zur fristlosen Kündigung geführt haben sollen, begangen hat. Überdies sagte G. aus, dass später wieder einmal ein Lehrling gekommen sei und gesagt habe, dass wüst geredet werde auf der Baustelle (act. 154).