Sodann konnte anlässlich der Befragung keiner der seitens der Beklagten angerufenen Personen die fraglichen Vorwürfe aus eigener direkter Wahrnehmung bestätigen. E. hatte lediglich Kenntnis über den Vorfall betreffend «Helmklopfen» und über «verbale Geschichten», wobei damals noch sein Vater der Vorgesetzte gewesen sei (act. 161 und 163). Zudem hätten ihm zwei Personen gesagt, dass sie bedroht worden seien (act. 164). F. gab an, weder von tätlichen Übergriffen (act. 151) noch von Drohungen (act. 152) konkrete Kenntnis zu haben.