Nachher habe es kein böses Blut mehr gegeben, sondern sie hätten ganz normal weiter zusammenarbeiten können (act. 159). Der Kläger hat damit – mit Ausnahme der von ihm eingeräumten Äusserungen «Idiot» oder «Choban» – die beklagtische Sachdarstellung in sich stimmig bestritten. Seine Sachdarstellung stimmt auch überein mit derjenigen des Zeugen C., welcher nichts von Übergriffen oder Schlägen wusste (act. 146), sondern bloss bestätigte, es könne passieren, dass auf der Baustelle mal Schimpfworte fielen (act. 146).