Diesem Schreiben kommt daher ebenfalls kein wesentlich höherer Beweiswert als derjenige einer Parteibehauptung zu. Entgegen dem beklagtischen Vorbringen in der Berufung (Berufung S. 23-25) vermag das Schreiben infolgedessen nicht nachzuweisen, dass es bereits früher Vorfälle samt Verwarnungen gegeben habe. Zu berücksichtigen sind überdies die Partei- und Zeugenaussagen. Anlässlich der Parteibefragung sagte der Kläger aus, er würde nie - 11 -