Stellenwert einer Parteibehauptung zukommt. Weiter hat die Beklagte als Beleg ihr Schreiben vom 17. Februar 2020 ins Recht gelegt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Stellungnahme der Beklagten zum Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2020, mit welchem sich der Kläger zur fristlosen Kündigung vom 10. Februar 2020 äusserte (Klagebeilagen 9 und 10). Es handelt sich somit um ein seitens der Beklagten verfasstes Schreiben, in welchem sie ihre Sicht der Dinge festhält. Diesem Schreiben kommt daher ebenfalls kein wesentlich höherer Beweiswert als derjenige einer Parteibehauptung zu.