Die Vorinstanz war mithin nicht gehalten, die Originale von sich aus anzufordern bzw. die Beklagte zur Einreichung derselben aufzufordern. Soweit die Beklagte in der Berufung eine Verletzung von Art. 157 ZPO rügt, da die Vorinstanz in der Kurzbegründung nicht sämtliche «anonymisierte Zeugenaussagen» berücksichtigt habe, sondern erst in der «nachgelieferten Begründung» (Berufung S. 24), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass die Vorinstanz in der Kurzbegründung nicht ausdrücklich auf sämtliche Beweismittel einging, belegt keineswegs, dass sie diese nicht berücksichtigt hat. Überdies ändert dies nichts am Umstand, dass diesen Schreiben in beweisrechtlicher Hinsicht letztlich bloss der