Soweit die Beklagte anführt, sie habe angeboten, dass die Originale eingesehen werden könnten (Berufung S. 23), ist anzumerken, dass sie diese eben gerade nicht eingereicht hat und auch die Namen der Verfasser nicht offengelegt hat, auch nicht gegenüber dem Gericht. Auch bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime soll sich das Gericht, wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die Vorinstanz war mithin nicht gehalten, die Originale von sich aus anzufordern bzw. die Beklagte zur Einreichung derselben aufzufordern.