Als Beleg für ihr Vorbringen hat die Beklagte eigens für das fragliche Verfahren selbst erstellte anonymisierte Abschriften angeblicher Schreiben der «Zeugen» ins Recht gelegt. In beweisrechtlicher Hinsicht kommt diesen letztlich aber kein höherer Stellenwert zu als derjenige einer blossen Parteibehauptung (siehe oben). Soweit die Beklagte anführt, sie habe angeboten, dass die Originale eingesehen werden könnten (Berufung S. 23), ist anzumerken, dass sie diese eben gerade nicht eingereicht hat und auch die Namen der Verfasser nicht offengelegt hat, auch nicht gegenüber dem Gericht.