3.3.2. Bezüglich des ersten Kündigungsgrunds brachte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vor, der Kläger habe andere Mitarbeiter verschiedentlich belästigt, beschimpft, tätlich angegangen und bedroht. Lehrlingen habe er mehrfach auf den Hinterkopf geschlagen oder - 10 - Ohrfeigen verpasst. Statt die Lehrlinge mit ihren Vornamen anzusprechen, habe er sie mit Schimpfworten (Idiot, Arschloch) betitelt, beschimpft und gar bedroht (act. 37). Betreffend diese Verhaltensweisen sei der Kläger bereits zuvor abgemahnt worden (act. 45).