Die Vorinstanz ging davon aus, es sei einzig bewiesen, dass der Kläger manchmal laut geworden sei und jemandem «Idiot» oder «Choban» gesagt habe, wobei diesbezüglich keine Verwarnung mit Hinweis auf die fristlose Kündigung als Konsequenz nachgewiesen sei, und dass der Kläger bei anderen Mitarbeitern, nicht aber bei Lehrlingen, manchmal Gesten in Richtung des Schritts angedeutet habe und vice versa (angefochtener Entscheid E. 6 ff.). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz sei ihr der Beweis hinsichtlich aller drei vorgebrachten Kündigungsgründe vollumfänglich gelungen (Berufung S. 20 ff.).