3.3. 3.3.1. Im vorinstanzlichen Verfahren liess die Beklagte drei Gründe für die fristlose Kündigung ins Recht legen: Erstens tätliche Übergriffe, Drohungen und Beschimpfungen gegen Mitarbeiter, zweitens sexuelle Übergriffe gegen Mitarbeiter und drittens falsches Rapportieren von Arbeitszeiten.